Satzung

Satzung des Vereins „Freundeskreis des Kulturzentrums Řehlovice“

Präambel

Zweck, Ziele, Aufgaben des Vereins

Das Kulturzentrum Řehlovice liegt im deutsch-tschechischen Grenzgebiet, das bis 1945 gleichermaßen von Deutschen und Tschechen besiedelt war (ehem. Sudetenland). Diese geschichtsträchtige und zugleich tragische Region erlebte während eines Jahrhunderts eine Blütezeit und einen furchtbaren Niedergang. Sie war Spielball fataler, ideologisierter Politik und leidet bis heute an deren Folgen. Sie steht im 20. und 21. Jahrhundert für Zusammenleben, Krieg, Zwangsaussiedlungen, Zusammenstöße und neues Zusammenfinden.

Das Kulturzentrum Řehlovice wurde 1999 mit dem Ziel gegründet, die Gemeinsamkeiten der deutschen und tschechischen Bevölkerung vor dem zweiten Weltkrieg und die ehemals fruchtbare Tradition des vorbehaltlosen, interkulturellen Schaffens und des Austauschs wieder zu beleben. In diesem Sinne wird Begegnungs-, Kultur- und Bildungsarbeit zur Überwindung von heute noch geltenden Stereotypen geleistet und Verständigung, Toleranz, gegenseitiges Verständnis, Mitmenschlichkeit und Zusammenarbeit aktiv gefördert. Dazu zählt, Begegnung, Kultur und Bildung zwischen Deutschen und Tschechen zu ermöglichen.

Der deutsche Verein Freundeskreis des Kulturzentrums Řehlovice will hier unterstützen. Wesentliches Anliegen ist es, organisatorische und finanzielle Möglichkeiten bereit zu stellen, um diese völkerverständigende Begegnungs-, Kultur- und Bildungsarbeit des Kulturzentrums vielfältig und nachhaltig zu fördern. Diese Unterstützung soll den interkulturellen Dialog über Kunst, Kultur und Erziehung zur Menschlichkeit befruchten, Zivilcourage stärken und Menschen ermutigen, sich handelnd und gestaltend grenzüberschreitend gesellschaftlich zu beteiligen.

Damit leistet der Freundeskreis des Kulturzentrums Řehlovice einen wichtigen Beitrag zur Aussöhnung zwischen beiden Völkern und trägt dazu bei, das Ansehen der Deutschen in Ostmitteleuropa, insbesondere in dieser geschichtsträchtigen deutsch-tschechischen Grenzregion, zu verbessern.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen Freundeskreis des Kulturzentrums Řehlovice e. V.
  • Sitz des Vereins ist Dresden.
  • Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden einzutragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein fördert in selbstloser und gemeinnütziger Weise und in enger Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen, tschechischen Verein „Kulturni centrum Řehlovice z.s.“ (Verein Kulturni centrum Řehlovice) die Begegnungs-, Kultur- und Bildungsarbeit des Kulturzentrums Řehlovice/CZ. Handlungsmotiv des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit, Verständigung und Versöhnung von Menschen in Mitteleuropa.
  • Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel wie Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen von Sponsoren eingesetzt werden.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Absatz 1 der Satzung genannten steuerlich begünstigten Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung:
  • der internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • der interkulturellen Begegnung von Deutschen und Tschechen mit dem Ziel der Gestaltung eines gemeinsamen Europas;
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
  • von Kunst und Kultur;
  • des zivilgesellschaftlichen Engagements.

 Die Verwirklichung dieser Zwecke erfolgt insbesondere durch:

  • die Durchführung von und die Beteiligung an Projekten auf dem Gebiet der Begegnung, der Kunst und der Bildung;
  • fachliche Beratung des tschechischen Vereins Kulturni centrum Řehlovice z.s. zum Zwecke der gemeinsamen Planung von Veranstaltungen und Weiterentwicklung;
  • Kooperation zur Durchführung von Projekten und Veranstaltungen;
  • Angebote der Vernetzung der Alumni früherer Programme des Kulturzentrums im gesamten Bundesgebiet;
  • Verbreitung von Information über die Arbeit des Kulturni centrum Řehlovice z.s. in Deutschland.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  • Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  • Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder.

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

  • Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Vereinsvermögen

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Im Übrigen beschafft der Verein seine Mittel zum überwiegenden Teil aus Spenden und Drittmitteln.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform (per Post oder E-Mail) einzuladen sind. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  • Beschlüsse können auch in Textform  gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher in Textform dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
  • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  • Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl des neuen Vorstandes;
    • Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen;
    • Entscheidung über die eingereichten Anträge;
    • Festlegung der Beiträge (Beitragsordnung);
    • Satzungsänderungen;
    • Auflösung des Vereins.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(10)  Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er leitet den Verein und ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung neue Mitglieder  in  dem  Umfang  kooptieren,  wie  Mitglieder  aus  dem Vorstand ausscheiden.
  • Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  • Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein weiteres Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich – auch durch E-Mail – unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
  • Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterschreiben. Das Protokoll muss mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters sowie die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
  • Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 9 Satzungsänderungen

  • Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Datenschutz

  • Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer.
  • Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  • Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der vorliegenden Satzung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der interkulturellen Begegnung von Deutschen und Tschechen mit dem Ziel der Gestaltung eines gemeinsamen Europas, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Kunst und Kultur und des zivilgesellschaftlichen Engagements zu verwenden hat.
  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.